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   BVerwG, 05.03.1970 - I D 32.69   

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https://dejure.org/1970,1345
BVerwG, 05.03.1970 - I D 32.69 (https://dejure.org/1970,1345)
BVerwG, Entscheidung vom 05.03.1970 - I D 32.69 (https://dejure.org/1970,1345)
BVerwG, Entscheidung vom 05. März 1970 - I D 32.69 (https://dejure.org/1970,1345)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarrechtliche Würdigung einer erneuten Verwendung versehentlich nicht entwerteter Postwertzeichen zum persönlichem Vorteil durch einen Postbeamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BBG §§ 54, 55; PostG (a.F.) § 27; PostVerwG § 14

Papierfundstellen

  • BVerwGE 43, 66
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.02.1963 - 1 StR 318/62

    Ausschlagen von Zweifeln über die Verjährung einer Tat bei Unfeststellbarkeit der

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1970 - I D 32.69
    Da der Grundsatz "in dubio pro reo" auch bei der Prüfung der Prozeßvoraussetzungen anwendbar ist (vgl. BayObLG in MDR 1968, 1030 und die dort zitierten Entscheidungen BGHSt 18, 274), muß zugunsten des beschuldigten Beamten angenommen werden, daß es sich bei allen diesen Einzelfällen um sogenannte vordienstliche Verfehlungen gehandelt hat, die einer disziplinaren Verfolgung entzogen sind.
  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1970 - I D 32.69
    Auch steht einer rein zivilrechtlichen Erwägung entgegen, daß die Rechtsverhältnisse zwischen Post und Postbenutzer weitgehend öffentlich-rechtlicher Art sind und die Benutzungsbedingungen einschließlich des Gebührenwesens durch Benutzungsverordnungen (§ 14 PostVerwG; vgl. hierzu BVerwG DVBl 1968, 181; s. auch BGHZ 16, 111; 20, 102) geregelt werden.
  • BVerwG, 06.10.1967 - VII C 142.66

    Regelung der Zulassung zum Postzeitungsdienst für Druckschriften, die zum

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1970 - I D 32.69
    Auch steht einer rein zivilrechtlichen Erwägung entgegen, daß die Rechtsverhältnisse zwischen Post und Postbenutzer weitgehend öffentlich-rechtlicher Art sind und die Benutzungsbedingungen einschließlich des Gebührenwesens durch Benutzungsverordnungen (§ 14 PostVerwG; vgl. hierzu BVerwG DVBl 1968, 181; s. auch BGHZ 16, 111; 20, 102) geregelt werden.
  • BGH, 23.02.1956 - III ZR 324/54

    Personenbeförderung der Bundespost

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1970 - I D 32.69
    Auch steht einer rein zivilrechtlichen Erwägung entgegen, daß die Rechtsverhältnisse zwischen Post und Postbenutzer weitgehend öffentlich-rechtlicher Art sind und die Benutzungsbedingungen einschließlich des Gebührenwesens durch Benutzungsverordnungen (§ 14 PostVerwG; vgl. hierzu BVerwG DVBl 1968, 181; s. auch BGHZ 16, 111; 20, 102) geregelt werden.
  • BayObLG, 30.07.1968 - RReg. 2a St 135/68

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen des

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1970 - I D 32.69
    Da der Grundsatz "in dubio pro reo" auch bei der Prüfung der Prozeßvoraussetzungen anwendbar ist (vgl. BayObLG in MDR 1968, 1030 und die dort zitierten Entscheidungen BGHSt 18, 274), muß zugunsten des beschuldigten Beamten angenommen werden, daß es sich bei allen diesen Einzelfällen um sogenannte vordienstliche Verfehlungen gehandelt hat, die einer disziplinaren Verfolgung entzogen sind.
  • RG, 13.12.1897 - 3760/97

    Zum Begriffe der Verfolgung in § 168 G.V.G.'s und § 127 St.P.O.

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1970 - I D 32.69
    Denn wären diese Marken tatsächlich versehentlich nicht entwertet worden, bietet sich folgende Betrachtung an; Sie hätten, da es sich nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Ansicht bei Briefmarken um Wertzeichen handelt, die ihren Wert nicht schon durch das Aufkleben auf eine Postsendung, sondern erst durch die ordnungsgemäße Entwertung verlieren (vgl. RGSt 17, 395, 402; 30, 386; 37, 152; Schwarz-Dreher StGB 31. Aufl. § 276 Anm. 1; Schönke-Schröder StGB 12. Aufl. § 276 Anm. II; Leipz.Komm. z. StGB 8. Aufl. § 276 Anm. 2), ihren Wert behalten.
  • RG, 28.04.1904 - 6308/03

    Unter welchen Voraussetzungen sind Wechselstempelmarken als bereits einmal

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1970 - I D 32.69
    Denn wären diese Marken tatsächlich versehentlich nicht entwertet worden, bietet sich folgende Betrachtung an; Sie hätten, da es sich nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Ansicht bei Briefmarken um Wertzeichen handelt, die ihren Wert nicht schon durch das Aufkleben auf eine Postsendung, sondern erst durch die ordnungsgemäße Entwertung verlieren (vgl. RGSt 17, 395, 402; 30, 386; 37, 152; Schwarz-Dreher StGB 31. Aufl. § 276 Anm. 1; Schönke-Schröder StGB 12. Aufl. § 276 Anm. II; Leipz.Komm. z. StGB 8. Aufl. § 276 Anm. 2), ihren Wert behalten.
  • BVerwG, 11.10.2000 - 1 D 50.99

    Nach Antrag und Begründung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung -

    Es hat dem Ruhestandsbeamten dagegen nicht als Dienstvergehen zur Last gelegt, sich die Postwertzeichen als Geldsurrogat (vgl. Urteil vom 5. März 1970 - BVerwG I D 32.69 - BVerwGE 43, 66, 68), d.h. den sie verkörpernden Nennwert, angeeignet zu haben.

    Dafür spricht, dass aus strafrechtlicher Sicht die Wiederverwendung der hier in Rede stehenden Postwertzeichen einen Betrug (§ 263 StGB) darstellen kann (vgl. Urteil vom 5. März 1970, a.a.O., Seite 67; Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen, 1989, II § 3 PostG Rn. 14).

  • BVerwG, 22.09.1982 - 1 D 111.81

    Verstoß gegen die Pflicht zur uneigennützigen Verwaltung des Amtes -

    Urteil vom 5. März 1970 - BVerwG 1 D 32.69 - (BVerwGE 43, 66) = erneute Verwendung versehentlich nicht entwerteter Postwertzeichen = Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf sechs Monate;.
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